des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückwies. 1.2. Diese liess den Beschwerdeführer daraufhin im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen durch die Ärzte der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Basel, bidisziplinär (psychiatrisch-neurologisch) begutachten (Gutachten vom 14. Oktober 2013). Gestützt auf das Gutachten vom 14. Oktober 2013 sowie die von ihr eingeholten ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, mit Verfügung vom 3. Mai 2016 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 9C_788/2016 vom 26. Januar 2017 bestätigt.