Diese tätigte verschiedene Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht und sprach dem Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügungen vom 17. November 2011 eine ganze IV-Rente ab dem 1. Oktober 2009 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde der beruflichen Vorsorgeeinrichtung, bei welcher der Beschwerdeführer im Rahmen seines zu diesem Zeitpunkt letzten Arbeitsverhältnisses versichert gewesen war, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.01362 vom 29. Juni 2012 in dem Sinne gut, dass es die Verfügungen vom 17. November 2011 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessenden Neuverfügung an die Sozialversicherungsanstalt