Zur in den Akten im Weiteren aufgeführten Persönlichkeitsstörung hielt der psychiatrische Gutachter insbesondere fest, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin das Vorhandensein von Symptomen bejahen würde, die mit einer Persönlichkeitsstörung vereinbar wären, beispielsweise selbstverletzendes Verhalten, Aggressivität, Wutausbrüche und andere Probleme der Emotionsregulation. Weitere typische Symptome der postulierten emotional-instabi- len Persönlichkeitsstörung, wie beispielsweise Impulsivität oder Schwierigkeiten in Beziehungen, seien hingegen verneint worden (VB 274 S. 46).