Belastende Erinnerungen kämen eher im Rahmen der Therapie auf; ausserhalb der Therapie, also im täglichen Leben, fühle sie sich dadurch nicht behelligt, sodass sich diese Diagnose nicht bestätigen lasse (VB 274 S. 46). Zur in den Akten im Weiteren aufgeführten Persönlichkeitsstörung hielt der psychiatrische Gutachter insbesondere fest, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin das Vorhandensein von Symptomen bejahen würde, die mit einer Persönlichkeitsstörung vereinbar wären, beispielsweise selbstverletzendes Verhalten, Aggressivität, Wutausbrüche und andere Probleme der Emotionsregulation.