6.2. Der psychiatrische MedExP-Gutachter führte zur Frage des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung aus, dass gegen das Vorhandensein einer klinisch relevanten posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne des Konzeptes im ICD-10 spreche, dass die Beschwerdeführerin trotz der (möglicherweise) stattgefundenen traumatisierenden Erfahrungen keine Symptome in der Kindheit angegeben habe und sich auch kein Leistungsabfall im Längsverlauf feststellen lasse. Auch zum Zeitpunkt der Untersuchung habe sie diesbezüglich keine wesentliche Symptomatik angegeben, die sie erheblich einschränken würde. Belastende Erinnerungen kämen eher im Rahmen der Therapie auf;