6. 6.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und damit sowohl den geltenden Untersuchungsgrundsatz als hauptsächlich auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie beanstandet insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin bei der F. (F.), keinen Bericht zur Frage eingeholt habe, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2019 (VB 288) verändert habe (Beschwerde S. 18 f.). -7-