4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2022 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt med. pract. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, vom 18. Juli 2022 (VB 332). Dieser verwies im Wesentlichen auf das bidisziplinäre MedExP-Gutachten vom 1. Februar 2019 (VB 274) und hielt fest, dass darin eine Abhängigkeitsstörung von Cannabis und Kokain, gegenwärtig abstinent, diagnostiziert worden sei.