Die Gutachter führen aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Aus somatischer orthopädischer Sicht seien der Beschwerdeführerin die angestammte gelernte Tätigkeit als Schreinerin wie auch sonstige körperliche schwere Tätigkeiten seit 2006 nicht mehr zumutbar (VB 274 S. 23). Aus bidisziplinärer Sicht könne der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere körperlich wechselbelastende Tätigkeit in einem Vollpensum zugemutet werden, sofern ihr pro Arbeitstag zusätzliche Pausen im Umfang von 2 oder maximal 3 Stunden gewährt würden. Diese Beurteilung gelte seit Juni 2009 (VB 274 S. 24).