Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.43 / aw / BR Art. 98 Urteil vom 11. August 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber i.V. Walder Beschwerde- A._____, c/o B._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 13. Dezember 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1981 geborene Beschwerdeführerin meldete sich in den Jahren 1999 bis 2010 in den Kantonen Aargau, Basel-Stadt und Luzern mehrmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die zuständigen IV-Stellen gewährten der Beschwerdeführerin diverse be- rufliche Massnahmen. Im Weiteren wurde das Rentenbegehren der Be- schwerdeführerin vom 12. August 2010 mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 von der Beschwerdegegnerin abgewiesen. 1.2. Mit Gesuch vom 1. November 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Auf Empfeh- lung des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) veranlasste die Beschwer- degegnerin – nebst weiteren Abklärungen – insbesondere eine bidiszipli- näre Begutachtung bei der MedExP GmbH, Birmenstorf (MedExP-Gutach- ten vom 1. Februar 2019). In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 3. Mai 2019 einen Anspruch auf berufliche Massnah- men und auf eine Invalidenrente. 1.3. Am 25. Februar 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an, worauf die Beschwerdegeg- nerin mit Verfügung vom 7. September 2020 nicht eintrat. 1.4. Am 4. Februar 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und nahm Rücksprache mit dem RAD. Mit Vor- bescheid vom 31. Oktober 2022 stellte sie der Beschwerdeführerin die Ab- weisung deren Rentenbegehrens in Aussicht. Am 13. Dezember 2022 ver- fügte die Beschwerdegegnerin schliesslich ihrem Vorbescheid entspre- chend. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2022 erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 26. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 13.12.2022 sei aufzuheben und der Beschwerde- führerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Rente der Invalidenversicherung, zuzusprechen. -3- 2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungs- gemässen Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur Neu- verfügung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." Zudem stellte sie folgendes prozessuales Begehren: "1. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewil- ligen und der Unterzeichnete sei zu ihrem unentgeltlichen Rechtver- treter zu ernennen." 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Mar- kus Zimmermann, Rechtsanwalt, Baden, zu ihrem unentgeltlichen Rechts- vertreter ernannt. 2.3. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, vom 17. Februar 2023 nach. 2.4. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 (vgl. Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 337) zu Recht abgewiesen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar -4- 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. 3. 3.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). 3.2. 3.2.1. Den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 3.2.2. In der retrospektiv als Vergleichszeitpunkt massgebenden Verfügung vom 3. Mai 2019 (VB 288) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizini- scher Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre MedExP-Gutachten vom 1. Februar 2019, welches eine rheumatologische/orthopädische und eine psychiatrische Beurteilung vereint und folgende Diagnosen enthält (VB 274 S. 19 f.): "Somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Belastungsabhängige lumbovertebrale Schmerzen mit/bei - Ventrale Spondylodese L5/S1 und dorsaler Stabilisation L5/S1, 11/2006. - Re – Spondylodese mit interkorporeller Knochenanlagerung, 03/2009 Bilateraler Spondylolyse von L5 mit Anteroglissment von L5/S1, klein- volumige breitbasige Diskusprotrusion L4/5 sowie L5/S1, beginnende Facettengelenksarthroskopie L4/S1 St. n. Sacralblock 29.11.2005 -5- St. n. Facettengelenksinfiltration L5/S1 bds. 17.01.2005 St. n. Infiltration de Lysezone L5 bds. vom 14.03.2006 25.04.2007. Infiltration der interspinösen Ligamente L4 bis S1 19.10.2009. Diagnostische Infiltration L3/4, L4/5 interspinal Somatische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Keine. Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Keine. Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Abhängigkeit Störung von Cannabis und Kokain, gegenwärtig abstinent ICD-10 F 12.20, F 14.20". Die Gutachter führen aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Aus somatischer orthopädi- scher Sicht seien der Beschwerdeführerin die angestammte gelernte Tätig- keit als Schreinerin wie auch sonstige körperliche schwere Tätigkeiten seit 2006 nicht mehr zumutbar (VB 274 S. 23). Aus bidisziplinärer Sicht könne der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere körperlich wechsel- belastende Tätigkeit in einem Vollpensum zugemutet werden, sofern ihr pro Arbeitstag zusätzliche Pausen im Umfang von 2 oder maximal 3 Stunden gewährt würden. Diese Beurteilung gelte seit Juni 2009 (VB 274 S. 24). 4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2022 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Ak- tenbeurteilung von RAD-Arzt med. pract. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, vom 18. Juli 2022 (VB 332). Dieser verwies im Wesentlichen auf das bidisziplinäre MedExP-Gutachten vom 1. Februar 2019 (VB 274) und hielt fest, dass darin eine Abhängigkeitsstö- rung von Cannabis und Kokain, gegenwärtig abstinent, diagnostiziert wor- den sei. Früher propagierte Diagnosen wie eine emotional instabile Per- sönlichkeitsstörung (Typ impulsiv und Typ Borderline) und auch Trauma- folgestörungen (posttraumatische Belastungsstörung und komplexe Traumafolgestörung) hätten gutachterlich nicht bestätigt werden können. Der Bericht von Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, E., vom 15. Januar 2021 (VB 301) enthalte keine neuen wegweisenden Be- funde und die entsprechende Beurteilung müsse durch das MedExP-Gut- achten als widerlegt angesehen werden. In der Gesamtschau der aktuell vorliegenden Befunde sei aus versicherungsmedizinischer Sicht keine re- levante Veränderung zum Vorzustand ersichtlich. Unter Einhaltung der hin- sichtlich des Drogenkonsums versicherungsmedizinisch zu fordernden Abstinenz bestehe seit dem 1. August 2021 weiterhin eine 100%ige Ar- beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (unter Berücksichtigung der 2019 gutachterlich festgestellten orthopädischen Einschränkungen; VB 332 S. 3 f.). -6- 5. 5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 5.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1). 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerde- gegnerin habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und damit sowohl den geltenden Untersuchungsgrundsatz als hauptsächlich auch den An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie beanstandet insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin bei der F. (F.), keinen Bericht zur Frage eingeholt habe, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2019 (VB 288) verändert habe (Beschwerde S. 18 f.). -7- 6.2. Der psychiatrische MedExP-Gutachter führte zur Frage des Vorliegens ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung aus, dass gegen das Vorhan- densein einer klinisch relevanten posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne des Konzeptes im ICD-10 spreche, dass die Beschwerdeführerin trotz der (möglicherweise) stattgefundenen traumatisierenden Erfahrungen keine Symptome in der Kindheit angegeben habe und sich auch kein Leis- tungsabfall im Längsverlauf feststellen lasse. Auch zum Zeitpunkt der Un- tersuchung habe sie diesbezüglich keine wesentliche Symptomatik ange- geben, die sie erheblich einschränken würde. Belastende Erinnerungen kä- men eher im Rahmen der Therapie auf; ausserhalb der Therapie, also im täglichen Leben, fühle sie sich dadurch nicht behelligt, sodass sich diese Diagnose nicht bestätigen lasse (VB 274 S. 46). Zur in den Akten im Wei- teren aufgeführten Persönlichkeitsstörung hielt der psychiatrische Gutach- ter insbesondere fest, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin das Vorhandensein von Symptomen bejahen würde, die mit einer Persön- lichkeitsstörung vereinbar wären, beispielsweise selbstverletzendes Ver- halten, Aggressivität, Wutausbrüche und andere Probleme der Emotions- regulation. Weitere typische Symptome der postulierten emotional-instabi- len Persönlichkeitsstörung, wie beispielsweise Impulsivität oder Schwierig- keiten in Beziehungen, seien hingegen verneint worden (VB 274 S. 46). Demgegenüber hielt Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie sowie für Neurologie, H., im Bericht vom 23. März 2022 fest, dass die Beschwerdeführerin unter sehr belastenden Gefühlen in Bezug auf die traumatischen Erlebnisse in der Vergangenheit leide, was zu einem andau- ernden Gefühl von Anspannung und Besorgtheit führe. Aufgrund der be- stehenden Symptomatik, welche einen starken Einfluss auf ihr persönliches Erleben im Alltag und ihre zwischenmenschlichen Beziehungen habe, seien die psychische Belastbarkeit und die sozialen Interaktionen erheblich vermindert/beeinträchtigt (VB 329 S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin würde aktuell unter ihrer Einsamkeit, starken Selbstzweifeln (Mutterschaft), Bezie- hungsproblemen sowie ständigen Stimmungsschwanken leiden. Darüber hinaus habe sie grosse Mühe mit der Impulskontrolle (VB 329 S. 4). Sie sei gegenwärtig und auch auf absehbare Zeit für jegliche (berufliche) Tätigkei- ten zu 100 % arbeitsunfähig. Die Aufarbeitung der traumatischen Erleb- nisse bedürfe einer behutsamen Vorgehensweise. Sofern die Beschwerde- führerin entsprechende Fortschritte erzielen könne, ohne dass es dabei zu einer erneuten Dekompensation komme, erscheine ein langsamer, stufen- weiser Aufbau der Belastbarkeit für eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen innerhalb von 9 bis 12 Monaten möglich (VB 329 S. 6). Weiter führte Dr. med. C. in der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellung- nahme vom 17. Februar 2023 aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2019 bis zur Abklärung durch die E. im Jahr 2021 verschlechtert habe. Abweichend -8- zum MedExP-Gutachten vom 1. Februar 2019 seien schwere krankheits- bedingte Funktionseinschränkungen festgestellt worden. Aufgrund von kombinierten Persönlichkeitsstörungen und eines Abhängigkeitssyndroms würden teilweise schwere Beeinträchtigungen vorliegen (vgl. Stellung- nahme vom 17. Februar 2023, S. 3). Im Bericht von Dr. med. G. vom 23. März 2022 werden neue Befunde fest- gestellt, welche auf eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem retrospektiv massgebenden Vergleichs- zeitpunkt der Verfügung vom 3. Mai 2019 (vgl. E. 2.2.2. hiervor) hinweisen. Dr. med. C. hielt am 17. Februar 2023 gar explizit fest, dass es (zwischen dem Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2019 und der Abklärung in der E. im Jahr 2021) zu einer gesundheitlichen Verschlechterung "mit schweren krankheitsbedinge[n] Funktionseinschränkungen" gekommen sei. Der RAD-Arzt med. pract. D. hat sich weder mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G. auseinandergesetzt noch seine abweichende Be- urteilung in Bezug auf den Bericht vom 23. März 2022 begründet, womit seine Beurteilung den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweis- kräftige ärztliche Stellungnahme nicht genügt (vgl. E. 5.1. hiervor). Folglich bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von RAD-Arzt med. pract. D.. 6.3. Zusammenfassend erscheint der für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin massgebende medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache – wie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt – zu wei- teren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Bei diesem Ausgang erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde S. 19 ff.). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu- heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2022 auf- zuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. -9- 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltli- chen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. De- zember 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 11. August 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Roth Walder