gen festzustellen (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Auf den Bericht kann daher vollumfänglich abgestellt werden. 4. Nach dem Gesagten ist der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 10 % nicht zu beanstanden. Ein Invaliditätsgrad von unter 40 % begründet keinen Rentenanspruch (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Somit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 zu Recht verneint. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.