3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in erwerblicher Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht vom 5. Dezember 2022 über die Abklärung an Ort und Stelle (VB 24). Die zuständige Abklärungsperson ermittelte darin eine Einschränkung von 10 % im Haushaltsbereich (VB 24). Diese Einschätzung wird von der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt (Rügeprinzip, vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). Vielmehr geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ebenfalls von einer 10%igen Einschränkung im Haushaltsbereich aus. Der Abklärungsbericht ist nachvollziehbar und es sind keine Fehleinschätzungen festzustellen (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547;