In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass allein die finanzielle Motivation, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht ausreichend ist, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Ausüben einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu begründen (vgl. E. 2.1). Somit ist nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushaltsbereich tätig wäre. -6-