Dass sich dieses, wie in der Beschwerde geltend gemacht (S. 7), erheblich verringert hätte, ergibt sich aus den Akten nicht und es werden auch keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass allein die finanzielle Motivation, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht ausreichend ist, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Ausüben einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu begründen (vgl. E. 2.1).