2.3.4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 und 2010 (nach der Einreise in die Schweiz und vor der Geburt ihrer Kinder) keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Auch nach dem Eintritt ihrer 2010 geborenen Tochter in den Kindergarten und vor der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2016 übte sie keine Erwerbstätigkeit aus.