Den Akten kann nebst den mit der Beschwerde eingereichten, vom Dezember 2014 und vom Juni 2015 datierenden Kursbestätigungen nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seither weitere Deutschkurse im Hinblick auf eine allfällige Erwerbstätigkeit besucht hätte. Schliesslich ist ein Protokoll betreffend ein telefonisches Erstgespräch vom 30. Juli 2021 aktenkundig, gemäss welchem die Beschwerdeführerin gegenüber der zuständigen Eingliederungsberaterin angegeben hat, sie fühle sich subjektiv nicht in der Lage zu arbeiten. Zudem seien Eingliederungsmassnahmen "kein Thema", da sie sich das Arbeiten subjektiv nicht zutraue (VB 14 S. 2).