Zur Begründung ihrer Angabe, im Gesundheitsfall 80 – 100 % erwerbstätig zu sein, gab die Beschwerdeführerin an, die Kinder könnten von der Schwiegermutter betreut werden (VB 24 S. 2). Weiter ergeht aus den Akten, dass auch der Ehemann unabhängig von seiner eigenen Erwerbstätigkeit Aufgaben im Haushalt übernimmt und sich zeitweise um die Kinder kümmert (VB 15 S. 5 f. und VB 24 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Aussagen weder vor noch nach ihrer Einreise in die Schweiz je eine Erwerbstätigkeit gesucht (VB 24 S. 3).