Entsprechend ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 10 % und verneinte daher einen Rentenanspruch (VB 32). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie wäre im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig, weshalb die Beschwerdegegnerin die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 16 ATSG) hätte vornehmen -3- müssen. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig und zu 10 % im Haushalt eingeschränkt. Der Invaliditätsgrad betrage daher 82 % (Beschwerde S. 8).