1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin nahm die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs vor (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG). Sie stellte in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den Bericht vom 5. Dezember 2022 über die Abklärung an Ort und Stelle fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Erledigung ihrer Haushaltstätigkeiten zu 10 % eingeschränkt sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 24). Entsprechend ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 10 % und verneinte daher einen Rentenanspruch (VB 32).