gemäss Art. 6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt und die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt sich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2.4). Zudem ist auch keine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem Vergleichszeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. August 2012 (vgl. E. 4.1. hiervor) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 3.1. hiervor), womit es ohnehin beim bisherigen Rechtszustand bleiben würde (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135, 8C_441/2012 E. 3.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin hat folglich das Leis-