Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich damit als nicht stichhaltig. Da damit gestützt auf die RAD-Beurteilungen davon auszugehen ist, dass insgesamt keine Hinweise auf eine seit der Begutachtung erfolgte massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin oder auf bisher unberücksichtigte Aspekte bestehen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4) auf weitere Abklärungen verzichtete.