5.4. 5.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei von einer mangelnden Auseinandersetzung der Gutachter mit den Vorakten auszugehen (vgl. Beschwerde S. 15), ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich dem Ermessen der Gutachter überlassen ist, mit welchen früheren Arztberichten sie sich in der Expertise auseinandersetzen wollen und in welchem Umfang sie dies gegebenenfalls tun. Entscheidend ist, dass die Gutachter über das vollständige medizinische Dossier verfügen und ihre Beurteilung in Kenntnis der Unterlagen abgegeben haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_651/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.4; 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4).