Dieser recycliere in der Anamnese lediglich die fakultativ zusammengetragenen Negativerlebnisse der Beschwerdeführerin und fehlinterpretiere das MRI der LWS vom 10. November 2022. Nach Vorlage der abonnierten fraktionierten adynamischen Bilderzyklen werde eindringlich darauf hingewiesen, dass diese in der Hochschulmedizin als Hilfsbefunde ohne eigenständigen Krankheitswert gelten würden und mit Blick auf die eindeutige und jahrzehntelang bekannte epidemiologische Evidenzlage allenfalls bodennahen Stellenwert erreichen würden. Weitere medizinische Abklärungen seien definitiv nicht notwendig (VB 218 S. 3).