geprüft worden. Das rheumatologische Schreiben von Dr. med. H._____, Facharzt für Neurochirurgie (Bericht vom 22. Dezember 2022; VB 213), enthalte keinen klinischen Befund und keine Arbeitsfähigkeitsbewertung, erscheine mithin versicherungsmedizinisch nicht ausreichend. Die angebotene Ableitung einer Erklärung allein aus den Bildbefunden erscheine für die Unterzeichner nicht ausreichend, da derartige Bildbefunde ohne korrelierende objektive klinische Befunde als nicht genügend anzusehen seien.