5.3.3. Am 23. März 2023 hielten die PMEDA-Gutachter fest, das Schreiben des Kantonsspitals D._____ vom 18. November 2022 (VB 207 S. 2 f.) enthalte keinen klinischen Untersuchungsbefund und keine Arbeitsfähigkeitsbewertung. Ein Schreiben ohne klinischen Befund könne versicherungsmedizinisch nicht genügen. Die im Schreiben dargelegte Konklusion einer aus den spinalen Bildbefunden ableitbaren Erklärung von Beschwerden lasse sich nicht teilen, da die in Rede stehenden Bildbefunde ohne epidemiologisch belegten eigenständigen Krankheitswert seien und nur im Kontext eines klinischen Befundes sinnvoll interpretierbar seien.