Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Stellungnahme der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) und die Pressemitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 4. Oktober 2023 vorbringt, die Sache sei zur ordnungsgemässen Überprüfung des PMEDA-Gutachtens zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 5, 12 ff.; Replik), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 entschieden hat, dass es sich – vor dem Hintergrund der Beendigung der Gutachtensvergabe an die PMEDA durch das BSV – bei der Würdigung bereits einge-