4.3. Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Stellungnahme der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) und die Pressemitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 4. Oktober 2023 vorbringt, die Sache sei zur ordnungsgemässen Überprüfung des PMEDA-Gutachtens zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 5, 12 ff.;