Im PMEDA-Gutachten vom 19. Juli 2021 wurde interdisziplinär festgehalten, dass keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten bzw. letzten oder einer vergleichbaren Arbeit bestehen würden (VB 185.2 S. 9). Sowohl in der angestammten Tätigkeit als Zahnarztgehilfin wie auch in einer vergleichbaren angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 285.2 S. 10 f.). Aus internistischer (VB 185.4 S. 27 f.), neurologischer (VB 185.5 S. 36 f.) und orthopädischer (VB 185.6 S. 30 f.) Sicht ergebe sich keine Änderung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit seit der Verfügung vom 7. August 2012 (VB 80).