2.3. Mit Replik vom 28. November 2023 und Duplik vom 12. März 2024 hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin reichte zudem eine durch den RAD mit Aktennotiz vom 26. Januar 2024 vorgenommene "Qualitätskontrolle" des PMEDA-Gutachtens ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 222) zu Recht abgewiesen hat.