1.2. Am 2. März 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin wiederum ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.463 vom 13. Februar 2020 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.