1. 1.1. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 wies die Beschwerdegegnerin das erstmalige Leistungsbegehren der 1969 geborenen Beschwerdeführerin ab. Ein am 8. November 2007 eingereichtes weiteres Leistungsgesuch wies die Beschwerdegegnerin nach einer polydisziplinären Begutachtung (Gutachten der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (ABI), vom 17. April 2012) mit Verfügung vom 7. August 2012 erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2012.537 vom 13. Februar 2013 rechtskräftig ab.