Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.438 / Af / lf / bs Art. 108 Urteil vom 29. August 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. September 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 wies die Beschwerdegegnerin das erstmalige Leistungsbegehren der 1969 geborenen Beschwerdeführerin ab. Ein am 8. November 2007 eingereichtes weiteres Leistungsgesuch wies die Beschwerdegegnerin nach einer polydisziplinären Begutachtung (Gutachten der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (ABI), vom 17. April 2012) mit Verfügung vom 7. August 2012 erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2012.537 vom 13. Februar 2013 rechtskräftig ab. 1.2. Am 2. März 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Ren- te) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin wiederum ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.463 vom 13. Februar 2020 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sa- che zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neuverfügung an die Be- schwerdegegnerin zurück. 1.3. Im Nachgang an das Rückweisungsurteil aktualisierte die Beschwerdegeg- nerin die medizinischen Akten und liess die Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) begutachten (Gutachten der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich [PMEDA], vom 19. Juli 2021). Nach dem Einholen ergänzender gutachter- licher Stellungnahmen, Rücksprachen mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. September 2023 er- neut ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 14. September 2023 erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Falls die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 14.09.2023 nicht gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG in Wiedererwägung zieht, sei die angefochtene Verfügung vom 14.09.2023 aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -3- 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 14.09.2023 vollum- fänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzuspre- chen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 28. November 2023 und Duplik vom 12. März 2024 hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin reichte zudem eine durch den RAD mit Aktennotiz vom 26. Januar 2024 vorgenommene "Qualitätskontrolle" des PMEDA-Gutachtens ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. September 2023 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 222) zu Recht abgewiesen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Für Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 ist demnach vorliegend die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage und für Leistungen mit Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 die ab diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.4; 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). -4- 3. 3.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesge- richts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewe- senen Fassung) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü- gers erheblich ändert. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die ge- eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). 3.2. Den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (vgl. E. 3.1. hiervor) bildet die letzte (der versicherten Person er- öffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür- digung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk- ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits- zustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 4. 4.1. Der vorliegend massgebliche retrospektive Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 3.2. hiervor) bildet die mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2012.537 vom 13. Februar 2013 (VB 86) bestätigte Verfügung vom 7. August 2012 (VB 80), mit welcher das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab- gewiesen worden war. In dieser hatte sich die Beschwerdegegnerin in me- dizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das internistisch-psychiatrisch-or- thopädische ABI-Gutachten vom 17. April 2012 (VB 73) gestützt. Darin wurden die nachfolgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 73 S. 18): -5- "1. Verdacht auf leichtgradiges subakromiales Impingement Schulter rechts (ICD-10: M75.4) (…) 2. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sym- ptomatik (ICD-10: M54.80) (…)" Die ABI-Gutachter führten zudem aus, aus polydisziplinärer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne andauernde Zwangshaltungen der Wir- belsäule sowie häufige Überkopfarbeiten (VB 73 S. 19). 4.2. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. September 2023 (VB 222) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das internistisch-neurologisch-orthopädisch-psychiatri- sche PMEDA-Gutachten vom 19. Juli 2021 (VB 185.2) sowie die ergänzen- den gutachterlichen Stellungnahmen vom 11. Oktober 2021 (VB 188) so- wie vom 2. Januar (VB 205), 23. März (VB 211) und 19. April 2023 (VB 216). Im PMEDA-Gutachten vom 19. Juli 2021 wurde interdisziplinär fest- gehalten, dass keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten bzw. letzten oder einer vergleichbaren Arbeit bestehen würden (VB 185.2 S. 9). Sowohl in der angestammten Tätigkeit als Zahn- arztgehilfin wie auch in einer vergleichbaren angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 285.2 S. 10 f.). Aus internistischer (VB 185.4 S. 27 f.), neurologischer (VB 185.5 S. 36 f.) und orthopädischer (VB 185.6 S. 30 f.) Sicht ergebe sich keine Änderung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit seit der Verfü- gung vom 7. August 2012 (VB 80). Im psychiatrischen PMEDA-Teilgut- achten sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 wurde festgehalten, die in psychiatrischer Hinsicht fest- gestellte vollschichtige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ange- stammter und angepasster Tätigkeit (VB 185.7 S. 30 f., 33 f.) sei wahr- scheinlich spätestens seit Mai 2020 vorliegend (VB 185.7 S. 33, 36 f.; 188 S. 1). Die vorangehenden Bewertungen seit 2012 würden keine einheit- liche Bewertung und keine dauerhafte erhebliche Arbeitsunfähigkeit, die über die jetzige Bewertung hinausgehe, hinreichend schlüssig begründet erkennen lassen (VB 188 S. 1). In ihren Stellungnahmen vom 2. Januar, 23. März und 19. April 2023 setz- ten sich die am PMEDA-Gutachten vom 19. Juli 2021 beteiligten Gutachter mit den nach der Erstattung des Gutachtens von den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin erstellten Berichten auseinander (VB 205; 211; -6- 216) und gelangten insgesamt zum Schluss, für den Kenntnisstand zur Zeit der Begutachtung lasse sich aus den nachgereichten Schreiben keine Än- derungsnotwendigkeit ableiten (VB 216 S. 2, vgl. E. 5.4.2. ff. nachfolgend). 4.3. Soweit die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Stellungnahme der Eid- genössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Be- gutachtung (EKQMB) und die Pressemitteilung des Bundesamtes für Sozi- alversicherungen (BSV) vom 4. Oktober 2023 vorbringt, die Sache sei zur ordnungsgemässen Überprüfung des PMEDA-Gutachtens zurückzuwei- sen (vgl. Beschwerde S. 5, 12 ff.; Replik), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 entschieden hat, dass es sich – vor dem Hintergrund der Beendigung der Gutachtens- vergabe an die PMEDA durch das BSV – bei der Würdigung bereits einge- holter PMEDA-Gutachten rechtfertige, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen. Diese Gutachten seien demnach gleich zu wer- ten wie eine versicherungsinterne Beurteilung, weshalb ihnen die Beweis- kraft eines versicherungsinternen Berichtes und nicht diejenige eines ver- waltungsexternen Gutachtens gemäss Art. 44 ATSG zukomme (vgl. E. 2.3 des nämlichen Urteils). Eine Rückweisung aus formellen Gründen drängt sich damit entgegen der Beschwerdeführerin nicht auf. 4.4. 4.4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). -7- 5. 5.1. Das PMEDA-Gutachten vom 19. Juli 2021 (VB 185.2), ergänzt durch die gutachterlichen Stellungnahmen vom 11. Oktober 2021 (VB 188) sowie vom 2. Januar (VB 205), 23. März (VB 211) und 19. April 2023 (VB 216), wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine be- weiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.4.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 185.3; 185.4 S. 4; 185.5 S. 4; 185.6 S. 4; 185.7 S. 4), gibt die sub- jektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 185.4 S. 5 ff.; 185.5 S. 5 ff.; 185.6 S. 5 ff.; 185.7 S. 6 ff.), beruht auf all- seitigen Untersuchungen in den beteiligten Fachdisziplinen (vgl. VB 185.4 S. 19 f.; 185.5 S. 20 ff.; 185.6 S. 18 ff.; 185.7 S. 21 f.), und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten aus- einander (vgl. VB 185.2 S. 10 f.; 185.4 S. 22 ff.; 185.5 S. 29 ff.; 185.6 S. 26 ff.; 185.7 S. 28 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizi- nischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserhebli- chen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie und Praktischer Arzt, vom 26. Januar 2024. In Würdigung des PMEDA-Gutachtens anhand verschie- dener Prüfkriterien (vgl. Aktennotiz vom 26. Januar 2024 S. 2 ff.; einge- reicht mit Eingabe vom 12. März 2024) führte dieser zusammenfassend aus, im PMEDA-Gutachten seien einzelne Aspekte der Qualitätsvorgaben nicht erfüllt. Das betreffe insbesondere die Anamneseerhebung und die versicherungsmedizinische Würdigung im Rahmen des orthopädischen Gutachtens. Im internistischen Gutachten sei die Konsistenzprüfung unge- nügend. In der interdisziplinären Zusammenfassung würden die fallspezifi- schen Fragen nicht beantwortet. Die übrigen Aspekte der Qualitätsvorga- ben würden aber erfüllt. Das gelte insbesondere für die Diagnosestellung und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den ein- zelnen Fachdisziplinen und in der interdisziplinären Würdigung. Diese seien für den RAD insgesamt plausibel und nachvollziehbar, selbst wenn einzelne Aspekte im orthopädischen Gutachten nicht die Qualitätsvorga- ben erfüllen würden. Orthopädische Befunderhebung, Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien für den RAD plausibel und nach- vollziehbar, auch wenn die orthopädische Anamneseerhebung und die Dis- kussion der Befunde nicht den Qualitätsanforderungen entsprechen wür- den. Nach Überzeugung des RAD sei mit überwiegender Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, dass das PMEDA-Gutachten gesamthaft die ge- sundheitliche Situation der Beschwerdeführerin angemessen abbilde und in Bezug auf die berufsbezogene Leistungsfähigkeit angemessen würdige (vgl. Aktennotiz vom 26. Januar 2024 S. 10). -8- 5.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber mit Verweis auf die Stellung- nahme ihres behandelnden Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin sowie für Endokrinologie-Diabetologie, vom 29. Sep- tember 2022 (VB 199) im Wesentlichen vor, die Diagnosen im PMEDA- Gutachten seien zwar richtig gestellt worden, jedoch seien sie zu Unrecht als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt worden. Die Ein- schätzung der Gutachter sei in diametralem Widerspruch zu den Einschät- zungen des langjährig behandelnden Arztes, der die Beschwerdeführerin für jegliche Arbeit als arbeitsunfähig erachte. Die Gutachter hätten sich auch nicht hinreichend mit den anderslautenden Einschätzungen der be- handelnden Ärzte auseinandergesetzt. Gesamthaft betrachtet erscheine das PMEDA-Gutachten vom 21. [recte: 19.] Juli 2021 als nicht schlüssig (vgl. Beschwerde S. 7 ff., 15). Zudem würden die Gutachter selbst eine er- neute Begutachtung als angezeigt erachten. Gestützt auf den Untersu- chungsgrundsatz seien somit weitere Sachverhaltsabklärungen vorzuneh- men (vgl. Beschwerde S. 16). 5.3. Den nach Erstattung des PMEDA-Gutachtens vom 19. Juli 2021 (VB 185.2) ergangenen Akten lässt sich insbesondere Nachfolgendes ent- nehmen: 5.3.1. In seiner Stellungnahme vom 29. September 2022 zum PMEDA-Gutachten führte Dr. med. C._____ aus, dass der gesamte Aufbau des Gutachtens lege artis erstellt worden sei. Er finde es jedoch nicht schlüssig, dass die Gutachter keine einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stel- len würden. Dies sei für ihn schwer nachvollziehbar, da er die Beschwer- deführerin bereits über Jahre begleite und er sich nicht vorstellen könne, dass sie jegliche Arbeit angehen könne (VB 199 S. 1). Die Gutachter wür- den eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigen. Dies decke sich in keiner Weise mit seinem Eindruck und in keiner Weise mit dem, was er von den Orthopäden und Rheumatologen aus dem Kantonsspital D._____, Dr. med. E._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, oder dem Universitätsspital F._____ widergespiegelt bekommen habe. Er (Dr. med. C._____) halte die Beschwerdeführerin für nicht arbeitsfähig und nicht vermittelbar, nur eine maximale Arbeitsfähigkeit von 20 % wäre denk- bar. Die Situation habe sich seit der PMEDA-Begutachtung nicht verbes- sert, sie sei stabil geblieben auf dem Niveau vom Jahre 2021 (VB 199 S. 2). 5.3.2. In ihrer Stellungnahme vom 2. Januar 2023 hielten die PMEDA-Gutachter fest, in seinem Schreiben vom 29. September 2022 führe Dr. med. C._____ aus, dass der Hauptgrund für eine Arbeitsunfähigkeit die -9- psychische Grunderkrankung sei. Dr. med. C._____ sei jedoch Internist und eine Facharztqualifikation als Psychiater werde nicht genannt und einen leitlinienkonformen psychiatrischen Befund nach AMDP lege er nicht vor. Es bleibe also unklar, wie aus den Ausführungen von Dr. med. C._____ eine versicherungsmedizinisch ausreichend begründete andere Bewertung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden könne. An- sonsten führe Dr. med. C._____ aus, er halte das Gutachten für lege artis erstellt und interpretiere den wohl nicht wesentlich anderen und nicht wesentlich geänderten Gesundheitszustand lediglich anders. Hinsichtlich der genannten Einlassung vermeintlich nicht berücksichtigter somatischer Berichte würden konkrete Angaben fehlen, auf welche Berichte Bezug genommen werde, und insbesondere welche abweichenden Arbeitsfähig- keitsbewertungen sich aus den vermeintlich nicht berücksichtigten Berich- ten ergeben würden. In den somatischen Gutachten sei die Aktenlage tatsächlich schlüssig dargestellt und auf das nicht gegebene Vorliegen abweichender Arbeitsfähigkeitsbewertungen hingewiesen worden (VB 205 S. 1 f.). 5.3.3. Am 23. März 2023 hielten die PMEDA-Gutachter fest, das Schreiben des Kantonsspitals D._____ vom 18. November 2022 (VB 207 S. 2 f.) enthalte keinen klinischen Untersuchungsbefund und keine Arbeitsfähigkeitsbewer- tung. Ein Schreiben ohne klinischen Befund könne versicherungsmedizi- nisch nicht genügen. Die im Schreiben dargelegte Konklusion einer aus den spinalen Bildbefunden ableitbaren Erklärung von Beschwerden lasse sich nicht teilen, da die in Rede stehenden Bildbefunde ohne epidemiolo- gisch belegten eigenständigen Krankheitswert seien und nur im Kontext ei- nes klinischen Befundes sinnvoll interpretierbar seien. Weiter würden im Schreiben vom 18. November 2022 unter anderem ein Supinatorlogensyn- drom (mit nervaler Kompression) und eine Depression diagnostiziert. Auch hierzu würden die notwendigen klinischen Befunde fehlen, deren Einholung anzuraten sei. Aufgrund der neu genannten Diagnose eines Supinatorlo- gensyndroms sei dann gegebenenfalls über die Empfehlung zu einer Be- gutachtung (Orthopädie und Neurologie) zu entscheiden (VB 211 S. 1 f.). 5.3.4. In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2023 führten die PMEDA-Gutachter aus, Dr. med. E._____ habe in seinem Schreiben vom Januar 2017 (VB 97) über keine erhebliche klinische Störung berichtet und die Prognose als gut eingeschätzt. Das orthopädische Gutachten habe keine klinisch re- levante Fussdeformität erhoben. Der orthopädische Gutachter habe auch auf die Übereinstimmung mit der Arbeitsfähigkeitsbewertung aus dem Jahr 2012 und das aus seiner Sicht nicht gegebene Vorliegen von seiner Ar- beitsfähigkeitsbewertung abweichender orthopädischer Vorberichte hinge- wiesen (VB 216 S. 1). Neurologisch sei im Gutachten kein Supinatorlogen- syndrom erhoben worden und die Supinatorlogen seien im Befund explizit - 10 - geprüft worden. Das rheumatologische Schreiben von Dr. med. H._____, Facharzt für Neurochirurgie (Bericht vom 22. Dezember 2022; VB 213), enthalte keinen klinischen Befund und keine Arbeitsfähigkeitsbewertung, erscheine mithin versicherungsmedizinisch nicht ausreichend. Die angebo- tene Ableitung einer Erklärung allein aus den Bildbefunden erscheine für die Unterzeichner nicht ausreichend, da derartige Bildbefunde ohne korre- lierende objektive klinische Befunde als nicht genügend anzusehen seien. Angesichts der erst nach der Begutachtung verfassten neuen Berichte mit der Nennung einer Depression, eines spinalen Syndroms und eines Supi- natorlogensyndroms könne aus Sicht der Gutachter eine Kontrollbegutach- tung in den entsprechenden Fachgebieten (Psychiatrie, Neurologie, Ortho- pädie) seitens der Beschwerdegegnerin erwogen werden. Für den Kennt- nisstand zur Zeit der Begutachtung lasse sich aus den nachgereichten Schreiben keine Änderungsnotwendigkeit ableiten (VB 216 S. 2). 5.3.5. Der RAD-Arzt Dr. med. I._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Aktennotiz vom 11. Mai 2023 aus, im Schreiben von Dr. med. C._____ vom 29. September 2022 würden ausser der unsubstantiierten Kritik weder wichtige Aspekte benannt, die im Rahmen der Begutachtung übersehen, unberücksichtigt oder ungewürdigt geblieben wären, noch würden neue bzw. bislang unbekannte Tatsachen vermittelt, die auch nur geringe Zweifel an der Suffizienz des PMEDA-Gutachtens vom 19. Juli 2021 erwecken könnten. Der am 7. August 2019 geäusserte hohe Verdacht auf ein Supinator- Syndrom beidseits habe im PMEDA-Gutachten definitiv ausgeräumt werden können. Das "Supinatorsyndrom beidseits" stelle sich somit als eine dem Zeilenhonorar nach Tarmed geschuldete und folglich entbehrliche Erwähnung in den Berichten vom 18. November (VB 207 S. 2) und 22. Dezember 2022 (VB 213 S. 2) von Dr. med. H._____ dar (VB 218 S. 2). Dieser recycliere in der Anamnese lediglich die fakultativ zusammen- getragenen Negativerlebnisse der Beschwerdeführerin und fehlinterpre- tiere das MRI der LWS vom 10. November 2022. Nach Vorlage der abon- nierten fraktionierten adynamischen Bilderzyklen werde eindringlich darauf hingewiesen, dass diese in der Hochschulmedizin als Hilfsbefunde ohne eigenständigen Krankheitswert gelten würden und mit Blick auf die eindeu- tige und jahrzehntelang bekannte epidemiologische Evidenzlage allenfalls bodennahen Stellenwert erreichen würden. Weitere medizinische Abklä- rungen seien definitiv nicht notwendig (VB 218 S. 3). 5.3.6. In der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Aktennotiz vom 26. Januar 2024 (eingereicht mit Eingabe vom 12. März 2024) setzte sich der RAD Arzt Prof. Dr. med. B._____ erneut mit den nach dem PMEDA- Gutachten eingegangenen medizinischen Berichten auseinander und führte aus, einen eigenständig erhobenen klinischen Befund schildere - 11 - Dr. med. H._____ in seinem Bericht vom 22. Dezember 2022 (VB 213 S. 2 f.) nicht. Dessen differentialdiagnostischen Überlegungen seien insofern in klinischer Hinsicht für den RAD nicht nachvollziehbar. Die Befundberichte der MRI-Aufnahmen anlässlich der PMEDA-Begutachtung und des MRI der LWS im Kantonsspital D._____ seien inhaltlich sehr ähnlich und würden nicht erkennen lassen, dass eine Veränderung in der Befundsituation eingetreten wäre. Hinweise auf ein "spinales Syndrom", wie im Schreiben der PMEDA vom 19. April 2023 konstatiert, würden sich weder aufgrund der Ergebnisse der bildgebenden Diagnostik noch aufgrund der Ausführungen von Dr. med. H._____ gewinnen lassen, vielmehr seien dessen Ausführungen als klinische Hypothesenbildung anzusehen. Die von Dr. med. H._____ neu genannte Diagnose eines beidseitigen Supinatorsyndroms sei bereits im neurologischen PMEDA- Teilgutachten diskutiert und verworfen worden. Dr. med. H._____ nenne keine neuen Aspekte, die es gestatten lassen würden, diese Diagnose zu überprüfen. Nach Überzeugung des RAD gebe es keinen Hinweis auf ein Supinatorsyndrom, was auch bereits im neurologischen PMEDA- Teilgutachten ausgeführt worden sei. Die von Dr. med. H._____ genannte Diagnose "Hashimoto-Thyreoiditis" sei neu. Unklar bleibe, wie er diese Diagnose gestellt habe, da kein entsprechender Laborparameter benannt würde. In jedem Fall sei eine Hashimoto-Thyreoiditis behandelbar und es sei nicht zu erwarten, dass hieraus eine Einschränkung der berufsbezogenen Leistungsfähigkeit resultiere. Schliesslich nenne Dr. med. H._____ psychiatrische Diagnosen. Die Herleitung dieser Diagnosen werde nicht begründet und es werde kein psychopathologischer Befund geschildert. Zur psychiatrischen Situation sei im PMEDA-Gut- achten ausführlich Stellung genommen worden. Das Schreiben von Dr. med. H._____ biete keine Hinweise darauf, dass von der im PMEDA- Gutachten gestellten psychiatrischen Diagnose abzurücken wäre (vgl. Aktennotiz vom 26. Januar 2024 S. 8). Gesamthaft würden sich aus dem Schreiben von Dr. med. H._____ keine neuen Aspekte ergeben, die die im Rahmen der Begutachtung gestellten Diagnosen infrage stellen oder dazu Anlass geben würden, neue medizinische Abklärungen vorzunehmen. Auch Dr. med. C._____ äussere in seinem Schreiben vom 29. September 2022 (VB 199), dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung nicht verändert habe. Dieser führe zwar verschiedene Aspekte an, neue medizinische Befunde würden aber nicht vorgebracht. Dr. med. C._____ werte die vorhandenen Befunde lediglich anders als die Gutachter. Unter anderem verweise er auf Stellungnahmen aus dem Kantonsspital D._____ sowie dem Universitätsspital F._____. Darin befänden sich jedoch keine Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Die von Dr. med. C._____ geltend gemachte Inter- aktion zwischen psychiatrischer Gesundheitsstörung und Degeneration des Skelettsystems sei Gegenstand der interdisziplinären Bewertung im Rahmen der Begutachtung gewesen. Dr. med. C._____ bringe in diesem Zusammenhang keine neuen Aspekte vor. Die von ihm genannte - 12 - Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 20 % werde nicht plausibilisiert und sei insofern nicht nachvollziehbar. Die nach der Begutachtung der PMEDA erstellten medizinischen Dokumente würden damit insgesamt keine fach- lichen Aspekte enthalten, die die Schlussfolgerungen der Gutachter infrage stellen würden. Eine erneute Begutachtung sei nach Überzeugung des RAD weder zielführend noch notwendig (vgl. Aktennotiz vom 26. Januar 2024 S. 9). 5.4. 5.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei von einer mangelnden Auseinandersetzung der Gutachter mit den Vorakten auszugehen (vgl. Be- schwerde S. 15), ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich dem Er- messen der Gutachter überlassen ist, mit welchen früheren Arztberichten sie sich in der Expertise auseinandersetzen wollen und in welchem Umfang sie dies gegebenenfalls tun. Entscheidend ist, dass die Gutachter über das vollständige medizinische Dossier verfügen und ihre Beurteilung in Kennt- nis der Unterlagen abgegeben haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_651/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.4; 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4). Es bedarf keiner ausdrücklichen Stellungnahme zu jeder einzelnen abweichenden Meinung, sondern es wird von medizinischen Experten eine in Kenntnis der Aktenlage gebildete eigenständige Beurteilung erwartet (vgl. SVR 2009 UV Nr. 29 S. 101, 8C_669/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3). Die PMEDA-Gutachter beschränkten sich in pflichtgemässer Aus- übung ihres gutachterlichen Ermessens auf eine Auseinandersetzung mit den aus fachärztlicher Sicht erheblichen medizinischen Einschätzungen respektive Befunden. Dies ist nicht zu beanstanden, denn sie kamen in Kenntnis der Vorakten, unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwer- deführerin sowie der anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde so- wie nach schlüssiger Auseinandersetzung mit den relevanten Akten nach- vollziehbar zur ihrer fachärztlichen Einschätzung (vgl. E. 5.1. hiervor). Es ist damit von keiner mangelnden Auseinandersetzung durch die PMEDA- Gutachter auszugehen. 5.4.2. Zu den nach der Erstattung des Gutachtens erstellten und eingereichten Berichten nahmen sowohl die PMEDA-Gutachter in ihren Stellungnahmen vom 2. Januar (vgl. E. 5.3.2. hiervor), 23. März (vgl. E. 5.3.3. hiervor) und 19. April 2023 (vgl. E. 5.3.4.) wie auch die RAD-Ärzte Dr. med. I._____ am 11. Mai 2023 (vgl. E. 5.3.5. hiervor) und Prof. Dr. med. B._____ am 26. Ja- nuar 2024 (vgl. E. 5.3.6.) ausführlich Stellung. Nachvollziehbar begründet kamen sie zum Schluss, dass weder im Bericht von Dr. med. C._____ (VB 199) noch in den Berichten von Dr. med. H._____ (VB 207 S. 2 f.; 213 S. 2 ff.) neue, bisher unberücksichtigte Aspekte darge- tan worden seien, die die gutachterliche Beurteilung beeinflussen würden. Soweit sich die Beschwerdeführerin und ihr behandelnder Arzt - 13 - Dr. med. C._____ (vgl. Beschwerde S. 7 ff., 15 f.; vgl. E. 5.3.1. hiervor) zu- dem auf die von der Beschwerdeführerin gemachten Beschwerdeangaben stützen, ist festzuhalten, dass die subjektiven Schmerzangaben der versi- cherten Person für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht ge- nügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.2). Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend er- klärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizini- scher Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556), was vorliegend gemäss schlüssig begrün- deten Beurteilungen der PMEDA-Gutachter und der RAD-Ärzte nicht der Fall ist. Eine dem PMEDA-Gutachten widersprechende fachärztliche, be- gründete Arbeitsfähigkeitseinschätzung lässt sich den Akten damit nicht entnehmen. Schliesslich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra- gen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen im Hinblick auf ihre auf- tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zuguns- ten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_515/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Damit vermögen die nach dem Gutachten erstellten Berichte von Dr. med. C._____ und Dr. med. H._____ insgesamt keine auch nur gerin- gen Zweifel am PMEDA-Gutachten vom 19. Juli 2021 (VB 185.2) zu be- gründen. 5.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, es seien weitere Sachver- haltsabklärungen vorzunehmen, was selbst die PMEDA-Gutachter als an- gezeigt erachten würden (vgl. Beschwerde S. 15 f.), ist darauf hinzuweisen, dass diese in ihren ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 23. März und 19. April 2023 lediglich festgehalten hatten, aufgrund der neu genannten Diagnose eines Supinatorlogensyndroms sei gegebenenfalls über die Empfehlung zu einer Begutachtung (Orthopädie und Neurologie) zu entscheiden (VB 211 S. 2) und angesichts der erst nach der Begutach- tung verfassten neuen Berichte mit der Nennung einer Depression, eines spinalen Syndroms und eines Supinatorlogensyndroms könne aus Sicht der Gutachter eine Kontrollbegutachtung in den entsprechenden Fachge- bieten (Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie) seitens der Beschwerdegeg- nerin erwogen werden (VB 216 S. 2). Gemäss diesen Ausführungen wurde eine erneute Begutachtung von den PMEDA-Gutachtern nicht als ange- zeigt erachtet, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die Beschwer- degegnerin eine Verlaufsbegutachtung erwägen könnte. Nach umfassen- der Auseinandersetzung mit den nach dem Gutachten erstellten Berichten kamen die RAD-Ärzte Dres. med. I._____ und J._____, Fachärztin für - 14 - Allgemeine Innere Medizin, sowie Prof. Dr. med. B._____ jedoch zur nach- vollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass weitere medizinische Ab- klärungen nicht notwendig seien (VB 218 S. 3; 219 S. 2; Aktennotiz vom 26. Januar 2024 S. 9 [eingereicht mit Eingabe vom 12. März 2024]). Mit dem unsubstantiierten Vorbringen, diverse Aussagen des RAD-Arztes Dr. med. I._____ in seiner Aktennotiz vom 11. Mai 2023 (VB 218) würden Zweifel an der Qualität, Objektivität und Sachlichkeit seiner Einschätzung aufkommen lassen (vgl. Beschwerde S. 16), ist kein objektiver Umstand dargetan, welcher den Anschein der persönlichen Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit des RAD-Arztes begründen würde (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 110; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231 f.). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich damit als nicht stichhaltig. Da damit gestützt auf die RAD-Beurteilungen davon aus- zugehen ist, dass insgesamt keine Hinweise auf eine seit der Begutachtung erfolgte massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Be- schwerdeführerin oder auf bisher unberücksichtigte Aspekte bestehen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in antizipierter Be- weiswürdigung (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4) auf weitere Abklärungen verzichtete. 5.5. Zusammenfassend sind damit weder den Ausführungen der Beschwerde- führerin noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche auch nur geringe Zweifel am PMEDA-Gutachten vom 19. Juli 2021 (VB 185.2), ergänzt durch die gutachterlichen Stellungnahmen vom 11. Oktober 2021 (VB 188) sowie vom 2. Januar (VB 205), 23. März (VB 211) und 19. April 2023 (VB 216), erwecken könnten (vgl. E. 4.3. und 4.4.2. hiervor). Das be- sagte Gutachten erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.4.1. hiervor), womit die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat. Der an- spruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hinter- grund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Be- schwerde S. 5, 14, 16) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. Gestützt auf das PMEDA-Gutachten ist damit medizinisch-theoretisch von keiner Ar- beitsunfähigkeit in angestammter oder angepasster Tätigkeit sowie von kei- ner überwiegend wahrscheinlich wesentlichen Veränderung des Gesund- heitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin seit der rentenablehnenden Verfügung vom 7. August 2012 (VB 80) auszugehen (vgl. E. 4.2. hiervor). 6. Mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne we- sentlichen Unterbruch im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum sind damit bereits die materiellen Rentenanspruchsvoraussetzungen - 15 - gemäss Art. 6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt und die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt sich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2.4). Zudem ist auch keine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem Vergleichszeitpunkt des Erlasses der Verfü- gung vom 7. August 2012 (vgl. E. 4.1. hiervor) mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt (vgl. E. 3.1. hiervor), womit es ohnehin beim bisheri- gen Rechtszustand bleiben würde (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135, 8C_441/2012 E. 3.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin hat folglich das Leis- tungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 14. September 2023 (VB 222) abgewiesen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 16 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 29. August 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker