7.3.3. Demnach hat der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz von zwei Fünftel der richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 3'658.30, Fr. 1'463.30 ausmachend (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat diese Parteikosten dem ehemaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Drei Fünftel der Parteikosten, Fr. 2'195.00 ausmachend, werden dem ehemaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).