§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) von Fr. 3'300.00 (UVG-Verfahren) zu Fr. 2'000.00 (unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren) aufzuteilen, was gerundet einem Verhältnis von zwei Fünftel zu drei Fünftel entspricht.