nur teilweisen Obsiegens nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich seines Antrags auf Zusprache der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren und obsiegt insoweit, als er über den 30. Juni 2022 hinaus Anspruch auf ein Taggeld im bisherigen Umfang hat. Aufgrund des Aufwands im vorliegenden Verfahren rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung im Verhältnis zur praxisgemäss gewährten Grundentschädigung (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit.