ATSG als Ausnahmeregelung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5, 8C_717/2012 vom 8. November 2012 E. 3.5, 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1 und 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1). 6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Würdigung aller Umstände vorliegend die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nicht gegeben ist. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mit Einspracheentscheid vom 13. September 2023 erfolgte daher zu Recht.