BB] 6), legt er nicht dar, weshalb die Interessenwahrung durch die übrigen genannten Institutionen ausser Betracht fällt. Es ist davon auszugehen, dass eine derartige Unterstützung im vorliegenden Fall genügt hätte, zumal die massgebende Fragestellung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht – entgegen den Ausführungen der Sozialen Dienste C._____ (BB 6) – nicht überdurchschnittlich komplex ist. Die Sozialen Dienste C._____ begründeten die - 12 -