vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2 und 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.2). Die auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem solch gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Verbandsvertretern, Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. E. 6.2.). Während der Beschwerdeführer aufzeigt, die Sozialen Dienste C._____ seien aufgrund der Komplexität des Falles nicht in der Lage, ihm die notwendige Unterstützung zu bieten (Beschwerde S. 9; Beschwerdebeilage [BB] 6), legt er nicht dar, weshalb die Interessenwahrung durch die übrigen genannten Institutionen ausser Betracht fällt.