Vor dem Hintergrund der in E. 6.2. erwähnten Rechtsprechung fragt sich, ob vorliegend aussergewöhnliche Umstände auszumachen sind, welche den Beizug einer Rechtsvertretung bereits im Verwaltungsverfahren erfordern würden. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Anforderung an die Schwierigkeit der rechtlichen oder tatsächlichen Fragen nicht am Wissen eines Laien oder daran, ob sich der Beschwerdeführer selbst hätte vertreten können, bemisst, sondern an den zu erwartenden Fachkenntnissen der in E. 6.2. genannten Anlaufstellen.