6.3. Die Verfügung vom 6. März 2023 setzte sich mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Zumutbarkeit eines Berufswechsels auseinander (VB 112). Demnach ging es im Zeitpunkt des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren vom 31. Mai 2023 (vgl. VB 131 Rechtsbegehren 4) darum, sich zu den betreffenden Fragen zu äussern. Vor dem Hintergrund der in E. 6.2. erwähnten Rechtsprechung fragt sich, ob vorliegend aussergewöhnliche Umstände auszumachen sind, welche den Beizug einer Rechtsvertretung bereits im Verwaltungsverfahren erfordern würden.