6. 6.1. Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Rechtsbegehren Ziff. 6). Er begründet dies damit, dass er aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse, der Gesundheitsbeeinträchtigungen und der Komplexität des Verfahrens seine Interessen nicht selbst wahren könne (Beschwerde S. 8). Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer wäre im Stande gewesen, selbst Einsprache zu erheben. Überdies hätte er die Unterstützung von sozialen Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen beiziehen müssen (VB 138 S. 11).