Ausgeführten kann im vorliegenden Fall keine Ausnahme vom Grundsatz, wonach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist (vgl. E. 2.1.), angenommen werden. 5.3. Zusammenfassend erweist sich der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid verlangte Berufswechsel in Bezug auf den Umfang des ausgerichteten Taggeldes als nicht zumutbar. Das Taggeld ist daher im bisherigen Umfang einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit über den 30. Juni 2023 hinaus zu bezahlen.