Gemäss Gutachten bestehen in einer angepassten Tätigkeit diverse Einschränkungen (vgl. E. 3.), wodurch die Anzahl der möglichen Tätigkeiten stark eingeschränkt ist. Die Chance, auf dem Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden, ist daher eher gering. Die Beschwerdegegnerin hat es zudem unterlassen, darzulegen, welche Berufsbilder oder welche Tätigkeiten sie dem Beschwerdeführer als zumutbar erachtet (E. 2.3.). Aufgrund des - 10 -