In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Berufswechsels unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, im Jahr 2014 als Asylbewerber in die Schweiz eingereist ist und über die Aufenthaltsbewilligung B verfügt, keine Deutschkenntnisse besitzt und stets als Pizza-Kurier bzw. Allrounder in einem Restaurant gearbeitet hat, womit er nicht über eine breite Berufserfahrung verfügt (vgl. VB 110 S. 7). Gemäss Gutachten bestehen in einer angepassten Tätigkeit diverse Einschränkungen (vgl. E. 3.), wodurch die Anzahl der möglichen Tätigkeiten stark eingeschränkt ist.