Replik S. 4), führte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 13. September 2023 aus, der Beschwerdeführer könne unter Berücksichtigung seiner Beschwerden einem 60%-Pensum in einer angepassten Tätigkeit nachgehen. Ein Berufswechsel sei zumutbar, es würden keine Faktoren vorliegen, die diesem entgegenstünden (VB 138 S. 8 f.).