Der Beschwerdeführer sei aus gesamtmedizinischer Sicht im Rahmen eines 60%-Pensums für optimal angepasste Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil arbeitsfähig. Da der Explorand seit dem Unfall nicht mehr berufstätig sei, der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei und durch therapeutische Massnahmen eine Verbesserung erreicht werden könne, empfehle sich vorerst keine berufliche Umorientierung. In Bezug auf den Endzustand hielten die Gutachter im Rahmen der Gesamtbeurteilung fest, rein hinsichtlich des orthopädischen Zustandes am rechten Arm, der rechten und der linken Hand sei bereits ein Endzustand erreicht.