Aus gesamtmedizinischer Sicht könne der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Pensum von 60 % durchführen, wobei er lediglich sehr leichte und leichte Gewichte anhaltend heben, tragen oder bewegen könne. Tätigkeiten, die eine starke Kraftentfaltung mit der rechten Hand erforderten oder feinmotorische Tätigkeiten beidseits könnten nicht mehr durchgeführt werden. Die rechte Hand könne als Stütz- und Hilfshand eingesetzt werden. Tätigkeiten mit erhöhtem Anspruch an Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit seien nicht möglich. Schicht- und Nachtdienst sowie Tätigkeiten mit erhöhten kognitiven Anforderungen seien wegen der Migräne ungeeignet.