29 Abs. 2 BV). So wird es auch dem Versicherten ermöglicht, sich über die Tragweite der von ihm verlangten beruflichen Umstellung ein Bild zu machen und gegebenenfalls die darauf basierende Verfügung sachgerecht anfechten zu können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 301/02 vom 1. Oktober 2003 E. 1.4). Die unfallbedingten Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils bilden zwar Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, entbinden die Verwaltung aber praxisgemäss nicht davon, konkrete Berufe oder Tätigkeiten anzugeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_714/2018 vom 5. März 2019 E. 4.4.4.2.).