2.3. Vom Versicherten kann nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihm unter Berücksichtigung der gesamten objektiven (Arbeitsmarktsituation) und subjektiven (verbliebene Leistungsfähigkeit, Alter, berufliche Stellung, familiäre Verhältnisse und die entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich des Wohn- und Arbeitsortes) Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts K 224/05 vom 29. März 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Es darf sich nicht um realitätsfremde und in diesem Sinne unmögliche oder unzumutbare Vorkehren handeln (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 301/02 vom 1. Oktober 2003 E. 1.4).