Sie setzt eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Berufstätigkeit einerseits und einen stabilen Gesundheitszustand andererseits voraus; ein labiles gesundheitliches Geschehen von zeitlich beschränkter Dauer genügt nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 301/02 vom 1. Oktober 2003 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 7.1).