Überdies hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten der Heilbehandlung im Einspracheentscheid bejaht (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 22), weshalb auch auf den Antrag zur Übernahme der Heilbehandlung nicht einzutreten ist. 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 13. September 2023 (VB 138) zu Recht das auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % basierende Taggeld per 1. Juli 2013 auf ein auf einer Einkommenseinbusse von 33 % beruhendes Taggeld herabgesetzt hat und ob sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat.